§ 64 Wahlen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:02 Uhr

§ 64 Wahlen

(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen
sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen
gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden
Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in
diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit
das Los.
(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis
zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im
neuen Schuljahr.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen
sind oder wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin
oder ein Nachfolger gewählt wird. Bei Vertreterinnen und Vertretern
der Eltern und der Schülerinnen und Schüler endet die Mitgliedschaft
auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Sie endet ferner bei Eltern, wenn
ihr Kind volljährig wird oder die Schule verlässt. Bei den Mitgliedern der
Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten
Zeitpunkt.
(4) Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des
Schulleiters (§ 59 Abs. 8) kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit
einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der
Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
a) die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind,
b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen
sein können.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen.
 
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