§ 65 Aufgaben der Schulkonferenz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:03 Uhr

 § 65 Aufgaben der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste
Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen
Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb
der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger
und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3
Abs. 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und
die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote
(§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb
des Unterrichts,
7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7
und 8),
9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel,
die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten
sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
(§ 42 Abs. 5),
13. Information und Beratung (§ 44),
14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
(§ 49 Abs. 2),
16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring
(§ 99 Abs. 1),
17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64
Abs. 5),
20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung
einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des
Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2),
21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
15
23. Erlass einer Schulordnung,
24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54 Abs. 5),
25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen
und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),
26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz
weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Schule zur Entscheidung übertragen.
 
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