§ 66 Zusammensetzung der Schulkonferenz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:04 Uhr

§ 66 Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12
Mitglieder,
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit
Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder
eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis
der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter
sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen
und Schüler im Verhältnis
Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler
1. an Schulen der Primarstufe
1 : 1 : 0
2. an Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Primarstufe und
Sekundarstufe I
3 : 2 : 1
3. an Schulen der Sekundarstufe II
3 : 1 : 2
4. an Schulen der Sekundarstufe I und II
2 : 1 : 1
5. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
1 : 0 : 1.
(4) An Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern gehören
der Schulkonferenz je ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden
und der Auszubildenden mit Stimmrecht sowie je ein weiteres Mitglied
als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden
mit beratender Stimme an. An Berufskollegs mit mehr als 500 Schülerinnen
und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei Mitglieder als
Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden
mit Stimmrecht an. Die Mitglieder mit Stimmrecht werden auf die Zahl der
Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Die Vertretung der Ausbildenden
wird von der zuständigen Stelle gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes
benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften
und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin
oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl
der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und
Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern
sie dies nicht ablehnen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz.
Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige
Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit
ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und
die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz
teil.
(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender
Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende
Mitglieder berufen.
 
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