§ 67 Teilkonferenzen, Eilentscheidungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:04 Uhr

§ 67 Teilkonferenzen, Eilentscheidungen

(1) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen
einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät
über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der
Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann die Schulkonferenz
widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen.
Auf Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern
oder der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin
oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz
an.
(2) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss
bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten
vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen
sollen.
(3) An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht
Mitglied der Schulkonferenz ist. Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen
Aufgaben sind dort je eine Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden
des betreffenden Berufsfeldes als Mitglieder zu berufen, soweit
diese nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten sind.
(4) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit
je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der
in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Mitglieder der Schulkonferenz
sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der
Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Absatz
4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der
Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Konferenz unverzüglich bekannt.
(6) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis
5 aufheben, soweit dadurch nicht schon Rechte anderer entstanden sind.
 
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