§ 68 Lehrerkonferenz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:05 Uhr

§ 68 Lehrerkonferenz

(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie
das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den
Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der
Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten.
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über
1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-,
Aufsichts- und Vertretungsplänen,
2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der
Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin
oder des Schulleiters,
4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl
der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
Schulleiters,
5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
6. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
7. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar
die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische
Personal betreffen.
(4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe
der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet,
die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische
Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote
tätig sind und nicht der Schule angehören.
(5) Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen
und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder
teilweise übertragen. § 67 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.
(6) Wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschließen,
bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ansprechpartnerin für
Gleichstellungsfragen.
 
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