§ 69 Lehrerrat PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:06 Uhr

§ 69 Lehrerrat

(1) Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat in geheimer und unmittelbarer
Wahl. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und
Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. Der Lehrerrat
wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.
(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten
der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat
in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah
und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
(3) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines
unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts und der Eingruppierung ist die
Zustimmung des Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang
der Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen
hat. Stimmt der Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von § 94
Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des für Schule zuständigen Landtagsausschusses im Einvernehmen
mit dem Innenministerium weitere Angelegenheiten zu bestimmen,
bei denen der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats tritt, und hierfür die
Rechtsstellung, die Aufgaben und die Befugnisse des Lehrerrats und das
Beteiligungsverfahren zu regeln.
 
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