| § 69 Lehrerrat |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:06 Uhr | |||
§ 69 Lehrerrat(1) Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat in geheimer und unmittelbarerWahl. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung. (2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören. (3) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts und der Eingruppierung ist die Zustimmung des Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen hat. Stimmt der Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von § 94 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. (4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schule zuständigen Landtagsausschusses im Einvernehmen mit dem Innenministerium weitere Angelegenheiten zu bestimmen, bei denen der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats tritt, und hierfür die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Befugnisse des Lehrerrats und das Beteiligungsverfahren zu regeln.
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