§ 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:07 Uhr

§ 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz

(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die
Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten.
Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz.
Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs
zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden,
können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die
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Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für
Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).
(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden
Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen
Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung
und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne,
Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,
2. Grundsätze zur Leistungsbewertung,
3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.
(5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der
Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden.
In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der
Fachkonferenzen.
 
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