§ 71 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:07 Uhr

§ 71 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz

(1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie
das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den
Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und
Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und
Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens
und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und
besonderem persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich (§ 49
Abs. 2).
(3) An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende
der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder
der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme
teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner
Schülerinnen oder Schüler geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder
eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein von ihm oder ihr beauftragter
Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz
von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen. Mitglieder
der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe
unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. Den Vorsitz führt die
Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die oder der mit der Organisation der
Jahrgangsstufe beauftragt ist.
 
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