§ 72 Schulpflegschaft PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:08 Uhr

§ 72 Schulpflegschaft

(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften
sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen
und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin
oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können
mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft
die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften;
sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung
der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle
wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die
Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern
für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können
über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen.
Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der
Schule unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken
und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht
vertreten.
 
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