§ 73 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:09 Uhr

§ 73 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft

(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und
Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher
und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und
Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft
wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern
haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern,
Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die
Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule,
insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.
Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen.
Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft
an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und
Information erforderlich ist.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen
und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und
Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für
jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter gewählt.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel