§ 75 Besondere Formen der Mitwirkung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:10 Uhr

§ 75 Besondere Formen der Mitwirkung

(1) An Förderschulen und an Schulen für Kranke kann die Schulkonferenz
beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schulkonferenz
(§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über die
Schülervertretung (§ 74 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. Darüber hinaus
kann sie beschließen, dass Bedienstete aus dem Bereich des nicht lehrenden
Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen Stimmrecht
in der Schulkonferenz einräumen.
(2) An Weiterbildungskollegs und am Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
kann die Schulkonferenz für die Aufgaben und die Größe der Schulkonferenz
(§ 65 und § 66 Abs. 1) und die Zusammensetzung der Fachkonferenzen
(§ 70 Abs. 1) sowie der Klassenkonferenz (§ 71) weiter gehende
Formen der Mitwirkung beschließen.
(3) An Berufskollegs kann die Schulkonferenz Konferenzen, Schulpflegschaften
und Schülerräte auf Ebenen einrichten, die der Organisationsstruktur
der Schule besser entsprechen.
(4) An Offenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 3) vereinbart die Schule mit ihren
Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen
Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf
der Zustimmung der Schulkonferenz.
(5) An Grundschulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben
der Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten.
 
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