| § 76 Mitwirkung beim Schulträger |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:11 Uhr | |||
§ 76 Mitwirkung beim SchulträgerSchule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auförtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere 1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule, 2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen, 3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen für Förderschulen, 4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen, 5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung, 6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, 7. Umstellung auf die Ganztagsschule, 8. Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts, 9. Teilnahme an Schulversuchen.
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