§ 76 Mitwirkung beim Schulträger PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:11 Uhr

§ 76 Mitwirkung beim Schulträger

Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf
örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie
bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören
insbesondere
1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen für Förderschulen,
4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische
Baumaßnahmen,
5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
7. Umstellung auf die Ganztagsschule,
8. Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts,
9. Teilnahme an Schulversuchen.
 
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