§ 77 Mitwirkung beim Ministerium PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:12 Uhr

§ 77 Mitwirkung beim Ministerium

(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher
Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände
und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
1. Änderungen dieses Gesetzes,
2. Richtlinien und Lehrpläne,
3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
4. Schulversuche,
5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher
Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände
im Lande im Sinne von § 106 des Landesbeamtengesetzes,
2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände,
3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene
organisiert sind (Landesschülervertretung),
4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher
Bedeutung,
5. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-
Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die
Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen,
6. die Kirchen,
7. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen
von erheblicher Bedeutung,
8. die kommunalen Spitzenverbände,
9. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe,
soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.
(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens
halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im
Sinne des Absatzes 1 ein.
 
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