§ 78 Schulträger der öffentlichen Schulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:13 Uhr

§ 78 Schulträger der öffentlichen Schulen

(1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist. § 124 bleibt unberührt.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. § 124
bleibt unberührt.
(3) Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt
Hören und Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt
Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Das
Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe
den Unterricht sicher zu stellen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem
Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich.
Sie sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs
zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür
besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht,
wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich
ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung
wahrgenommen werden kann. Werden die Voraussetzungen für die
Errichtung und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde
vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß
§ 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung
der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und
fortzuführen. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht
nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schulträger
das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.
(5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind
bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.
(6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die Gemeinden
und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen,
wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter
Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände
sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen.
(7) Das Land ist Träger des Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler.
Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen
Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie
Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht Unterricht in
den Justizvollzugsanstalten.
(8) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden
als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Sie
können auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des
Schulträgers auf eine Gemeinde übertragen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde
nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der
Kommunalaufsichtsbehörde wahr.
 
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