| § 79 Bereitstellung und Unterhaltungder Schulanlage und Schulgebäude |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:13 Uhr | |||
§ 79 Bereitstellung und Unterhaltungder Schulanlage und SchulgebäudeDie Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterrichterforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
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