§ 80 Schulentwicklungsplanung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:14 Uhr

§ 80 Schulentwicklungsplanung

(1) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind, soweit sie nach
§ 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines
gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs-
und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine
mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung
zu betreiben. Sie können hierbei bestehende Ersatzschulen
berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind. Die obere
Schulaufsichtsbehörde beobachtet die Schulentwicklungsplanung in ihrem
Bezirk und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.
Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander
abzustimmen.
(2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots
anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen
und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen
werden können. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit
und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes,
differenziertes Angebot zu achten; dies gilt insbesondere für den
Bereich der Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung.
(3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere
Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits
besteht, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der Auflösung
von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer
Weise erreichbar bleibt. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen
darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung
abgestimmt werden.
(4) Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch
Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind
diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung
verpflichtet. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung
entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde
und bezirksübergreifend das Ministerium.
(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen,
Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und
Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte
Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen
nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,
3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen,
Schularten und Schulstandorten.
(6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die
Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.
 
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