§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:15 Uhr

§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen

(1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet,
durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen-
und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen
fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben
des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.
(2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule sowie
den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, für die das
Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der
Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die
Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau
bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von
Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des
Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des
Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln.
Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung
zu begründen.
(3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die
obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung eines organisatorischen
Zusammenschlusses von Schulen bedarf der Zustimmung
des Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss
den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83
widerspricht. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem
zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder
Finanzkraft fehlt.
 
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