§ 82 Mindestgröße von Schulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:16 Uhr

§ 82 Mindestgröße von Schulen

(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche
Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre
gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse.
Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen.
(2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen
pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro
Jahrgang. Eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen
kann fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu
einer anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang
nicht zugemutet werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam
mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen
sicher zu stellen.
(3) Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen, wenn
der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener
Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst
als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). Auch Bekenntnisschulen
oder Weltanschauungsschulen können als Teilstandort in einen
Grundschulverbund eingebracht werden. An einem solchen Teilstandort
werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses
oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26 und
27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung. Ein Mitglied
der Schulleitung, das dem betreffenden Bekenntnis oder der betreffenden
Weltanschauung angehört, nimmt in bekenntnis- oder weltanschauungsbezogenen
Belangen des Teilstandortes die Aufgaben der
Schulleitung wahr. Letzteres gilt entsprechend für die stets zu bildende
Teilschulkonferenz und Teilschulpflegschaft.
(4) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang
haben. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt
werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen
Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet
werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und
der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale
und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung
ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht
übernommen werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam
mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen
sicher zu stellen.
(5) Realschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang
haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Realschule fortgeführt
werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass
dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen
und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens
zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(6) Gymnasien müssen bis Jahrgangsstufe 10 bei der Errichtung mindestens
drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens
zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten,
kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der
Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend
der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu
einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang
nicht zugemutet werden kann.
(7) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen
pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine
Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung
ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall
ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule
mit mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet
werden kann.
(8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens
42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich.
Das Ministerium kann Ausnahmen von dieser Mindestgröße zulassen.
(9) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240
Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule,
Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt
werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als
Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden,
wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen
Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht
zugemutet werden kann.
(10) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen
von Förderschulen und von Schulen für Kranke.
 
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