§ 83 Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:17 Uhr

§ 83 Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte

(1) Der Schulträger kann zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten
Bildungsangebots
1. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Realschule organisatorisch
zu einer Schule zusammenschließen,
2. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Gesamtschule zu
einer Aufbauschule der Sekundarstufe I zusammenschließen.
Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem Zweck auch eine bestehende
Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig der
jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine
Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen
Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird. Es gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen.
(2) Die Schule ist in eigenständige Zweige gegliedert. Der Unterricht kann
teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7
bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich überwiegen.
(3) Der organisatorische Zusammenschluss von Hauptschule und Realschule
muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine
Aufbauschule muss mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben,
darunter drei Parallelklassen pro Jahrgang im Gesamtschulzweig. Ein Unterschreiten
der Mindestgröße ist bei der Fortführung zulässig, wenn sich
aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum
nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der
Weg zu einer anderen Schule des von ihnen besuchten Bildungsgangs
nicht zugemutet werden kann.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Schule auch an Teilstandorten
in zumutbarer Entfernung geführt werden, wenn dadurch kein zusätzlicher
Lehrerbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem Fall verpflichtet,
die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße
Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Für Berufskollegs und
Weiterbildungskollegs können weitere Ausnahmen zugelassen werden.
§ 82 Abs. 3 bleibt unberührt.
 
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