| § 83 Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:17 Uhr | |||
§ 83 Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte(1) Der Schulträger kann zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenziertenBildungsangebots 1. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Realschule organisatorisch zu einer Schule zusammenschließen, 2. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Gesamtschule zu einer Aufbauschule der Sekundarstufe I zusammenschließen. Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem Zweck auch eine bestehende Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird. Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen. (2) Die Schule ist in eigenständige Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7 bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich überwiegen. (3) Der organisatorische Zusammenschluss von Hauptschule und Realschule muss mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Aufbauschule muss mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben, darunter drei Parallelklassen pro Jahrgang im Gesamtschulzweig. Ein Unterschreiten der Mindestgröße ist bei der Fortführung zulässig, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule des von ihnen besuchten Bildungsgangs nicht zugemutet werden kann. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden, wenn dadurch kein zusätzlicher Lehrerbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem Fall verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Für Berufskollegs und Weiterbildungskollegs können weitere Ausnahmen zugelassen werden. § 82 Abs. 3 bleibt unberührt.
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