§ 84 Schuleinzugsbereiche der Förderschulen, Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende Fachklassen der Berufsschulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:18 Uhr

§ 84 Schuleinzugsbereiche der Förderschulen, Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende Fachklassen der Berufsschulen

(1) Für Förderschulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein
räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule
kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn
sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen
Grund für den Besuch der Schule darlegt.
(2) Für Berufsschulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde durch
Rechtsverordnung für einzelne Ausbildungsberufe Bezirksfachklassen bilden,
wenn die Schülerzahlen im Einzugsbereich eines Schulträgers gemäß
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 für die Fachklassenbildung
nicht ausreichen. Die beteiligten Schulträger sind anzuhören.
(3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb eines Regierungsbezirks nicht gebildet
werden können, bildet das Ministerium durch Rechtsverordnung für
ein räumlich abgegrenztes Gebiet bezirksübergreifende Fachklassen.
Der nachstehend abgedruckte § 84 in der Fassung des Schulgesetzes
vom 15. Februar 2005 (BASS 2005/2006) gilt übergangsweise fort bis
zum 31. Juli 2008. Die Schulträger können für Grundschulen bereits am
1. August 2007 von der Anwendung absehen (s. Artikel 7 Abs. 3 Übergangsvorschriften
des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni
2006 (GV. NRW. S. 278).
§ 84
Schulbezirk und Schuleinzugsbereich
(1) Für jede öffentliche Grundschule und jede öffentliche Berufsschule
wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als
Schulbezirk gebildet. Für andere Schulen kann der Schulträger durch
Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche bilden. Eine Schule kann die
Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder
er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für
den Besuch der Schule darlegt.
(2) Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche können sich überschneiden;
in diesem Fall regelt die Rechtsverordnung auch, wer für das Überschneidungsgebiet
die zuständige Schule bestimmt.
(3) Die Rechtsverordnung erlässt
1. für die Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände der Schulträger
nach den für seine Satzungen geltenden Vorschriften,2. für Bezirksfachklassen an Berufsschulen die für den Schulort zuständige
obere Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der beteiligten
Schulträger,
3. für bezirksübergreifende Fachklassen das Ministerium.
 
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