| § 84 Schuleinzugsbereiche der Förderschulen, Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende Fachklassen der Berufsschulen |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:18 Uhr | |||
§ 84 Schuleinzugsbereiche der Förderschulen, Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende Fachklassen der Berufsschulen(1) Für Förderschulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung einräumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. (2) Für Berufsschulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Ausbildungsberufe Bezirksfachklassen bilden, wenn die Schülerzahlen im Einzugsbereich eines Schulträgers gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 für die Fachklassenbildung nicht ausreichen. Die beteiligten Schulträger sind anzuhören. (3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb eines Regierungsbezirks nicht gebildet werden können, bildet das Ministerium durch Rechtsverordnung für ein räumlich abgegrenztes Gebiet bezirksübergreifende Fachklassen. Der nachstehend abgedruckte § 84 in der Fassung des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (BASS 2005/2006) gilt übergangsweise fort bis zum 31. Juli 2008. Die Schulträger können für Grundschulen bereits am 1. August 2007 von der Anwendung absehen (s. Artikel 7 Abs. 3 Übergangsvorschriften des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278). § 84 Schulbezirk und Schuleinzugsbereich (1) Für jede öffentliche Grundschule und jede öffentliche Berufsschule wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet. Für andere Schulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. (2) Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche können sich überschneiden; in diesem Fall regelt die Rechtsverordnung auch, wer für das Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. (3) Die Rechtsverordnung erlässt 1. für die Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände der Schulträger nach den für seine Satzungen geltenden Vorschriften,2. für Bezirksfachklassen an Berufsschulen die für den Schulort zuständige obere Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der beteiligten Schulträger, 3. für bezirksübergreifende Fachklassen das Ministerium.
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