§ 85 Schulausschuss PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:19 Uhr

§ 85 Schulausschuss

(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von
ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.
(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze
zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen
Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter
Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem
können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen
Beratung berufen werden.
(3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet,
findet Absatz 2 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass
die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses
beschränkt bleibt.
 
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