§ 86 Schulaufsicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:20 Uhr

§ 86 Schulaufsicht

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die
Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur zentralen Ordnung,
Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens
mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen
Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet.
(2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere
1. die Fachaufsicht über Schulen und die Studienseminare (§ 3 Abs. 1
Lehrerausbildungsgesetz),
2. die Dienstaufsicht über Schulen und die Studienseminare,
3. die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des
Elften Teils.
Sie hat die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten
und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule zu
fördern.
(3) Die Schulaufsicht wird von den Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen.
Sie gewährleisten die Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer
Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Berechtigungen.
Sie unterstützen dazu die Schulentwicklung und Seminarentwicklung insbesondere
durch Verfahren der Systemberatung und der Förderung von
Evaluationsmaßnahmen der Schulen und Studienseminare sowie durch
eigene Evaluation. Sie fördern die Personalentwicklung und führen Maßnahmen
der Lehreraus- und Lehrerfortbildung durch. Dabei sollen sie die
Eigenverantwortung der einzelnen Schule und des Studienseminars und
die Führungsverantwortung der Schulleitungen und Seminarleitungen beachten.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten
der Schulen und Studienseminare informieren und dazu Unterrichtsbesuche
und Besuche von Seminarveranstaltungen durchführen.
(5) Die Befugnisse nach Absatz 4 stehen auch den für die Qualitätsanalyse
von Schulen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der oberen
Schulaufsichtsbehörde zu. Sie sind hinsichtlich ihrer Feststellungen bei
der Durchführung der Qualitätsanalyse und deren Beurteilung an Weisungen
nicht gebunden. Bei ihrer Berufung ist darauf zu achten, dass die
Schulformen anteilig vertreten sind. Das Ministerium wird ermächtigt, die
Aufgaben und die Organisation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des für Schule zuständigen Landtagsausschusses zu regeln. Einzelheiten
des Geschäftsablaufs regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ministerium
zu erlassen ist. Die Qualitätsanalyse kann auf Wunsch des jeweiligen
Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier Trägerschaft erfolgen,
wobei vorab die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu
regeln ist.
 
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