§ 88 Schulaufsichtsbehörde PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:21 Uhr

§ 88 Schulaufsichtsbehörden

(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es nimmt für das
Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet
über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es sichert die
landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische
Arbeit der Schulen und für ein leistungsfähiges Schulwesen.
(2) Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem
Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen, die besonderen Einrichtungen
sowie die Studienseminare nach dem Lehrerausbildungsgesetz wahr.
(3) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das staatliche Schulamt. Es ist der
kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet. Es nimmt in seinem Gebiet
die Schulaufsicht wahr über
1. die Grundschulen,
2. die Hauptschulen,
3. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache,
Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie
Körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen
im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des
Berufskollegs,
4. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5), sofern sie nicht im Bildungsbereich
der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs
unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation
oder Sehen umfassen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulträger sollen eng zusammenarbeiten
und sich dabei insbesondere gegenseitig und rechtzeitig über
Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich informieren.
 
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