§ 89 Besondere Zuständigkeiten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:22 Uhr

§ 89 Besondere Zuständigkeiten

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen
der erzieherischen Hilfe im Benehmen mit dem Landschaftsverband aus.
(2) Für Schulversuche und Versuchsschulen kann das Ministerium durch
Rechtsverordnung die Schulaufsicht abweichend von § 88 Abs. 2 und 3 regeln.
(3) Soweit es zur einheitlichen Wahrnehmung der Schulaufsicht erforderlich
ist, kann das Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der
Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet auch für den Bereich
einer oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch Rechtsverordnung
übertragen. Dies gilt insbesondere für die Sicherung einheitlicher fachlicher
Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder
schulfachliche Vorhaben. Entsprechendes gilt für die Schulämter.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Innenministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten für alle
Schulformen und Schulstufen zuweisen.
(5) Das Ministerium kann einzelne Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte
beauftragen, die Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet
für den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden derselben
Ebene wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:09 Uhr
 
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