§ 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:22 Uhr

§ 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde

Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung
wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen
Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:08 Uhr
 
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