| § 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:22 Uhr | |||
§ 90 Organisation der oberen SchulaufsichtsbehördeDie Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilungwahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:08 Uhr |