§ 91 Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:23 Uhr

§ 91 Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde

(1) Das Schulamt besteht aus einem oder mehreren schulfachlichen Mitgliedern
(schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachlicher Aufsichtsbeamter)
und einem verwaltungsfachlichen Mitglied (Oberbürgermeisterin
oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat). Die Vertretung des verwaltungsfachlichen
Mitglieds richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
oder der Kreisordnung.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt eine schulfachliche Aufsichtsbeamtin
oder einen schulfachlichen Aufsichtsbeamten zur Sprecherin
oder zum Sprecher des schulfachlichen Dienstbereichs des Schulamtes.
(3) Zum Dienstbereich des schulfachlichen Mitglieds gehören die schulfachlichen
Angelegenheiten einschließlich der dienstrechtlichen Entscheidungskompetenz.
Zum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen Mitglieds
gehören die sonstigen rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen
und die haushaltsrechtlichen Angelegenheiten.
(4) Das Ministerium gibt den staatlichen Schulämtern eine Geschäftsordnung,
in der insbesondere die Gliederung und die Aufgaben, die Zusammenarbeit
der Mitglieder, der Geschäftsablauf und die Vertretungsbefugnis
geregelt werden.
(5) Die schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten stehen
im Dienst des Landes. Vor der Besetzung der Stellen sind die beteiligte
kreisfreie Stadt oder der beteiligte Kreis anzuhören.
(6) Die Personalausgaben für das schulfachliche Personal des staatlichen
Schulamts trägt das Land. Die übrigen für die Wahrnehmung der Aufgaben
erforderlichen Kosten (Dienstkräfte, Diensträume und sächliche Mittel) tragen
die kreisfreien Städte und Kreise.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 14:08 Uhr
 
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