§ 92 Kostenträger PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:25 Uhr

§ 92 Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für
die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines
Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören
nicht zu den Schulkosten.
(2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische
und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen,
deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband
ist, trägt das Land.
(3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.
(4) Schulgeld wird nicht erhoben.
 
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