| § 92 Kostenträger |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:25 Uhr | |||
§ 92 Kostenträger(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten fürdie individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten. (2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land. (3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger. (4) Schulgeld wird nicht erhoben.
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