§ 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:28 Uhr

§ 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf

(1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts.
Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für
Fortbildung sowie die hierfür erforderlichen Reisekosten.
(2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für
Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt
das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Verfahren
für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den
pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen
Schulformen, Schulstufen und Klassen
1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und
Schüler,
2. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer,
3. die Klassengrößen,
4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle,
5. die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf
und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,
6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen.
(3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie
die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf
und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,
sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen.
(4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium Ausnahmen
von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden
zulassen.
 
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