| § 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:29 Uhr | |||
§ 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln(1) Das Land kann den Schulen nach Maßgabe des Haushalts im Rahmendes § 92 Abs. 2 Personalmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zuweisen. (2) Die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die Schulen richtet sich nach den für den Schulträger geltenden haushaltsund kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. (3) Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen Schulgirokonten einrichten. Diesen Konten können auch zusätzliche eigene Einnahmen der Schulen zugeführt werden.
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