§ 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:29 Uhr

§ 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln

(1) Das Land kann den Schulen nach Maßgabe des Haushalts im Rahmen
des § 92 Abs. 2 Personalmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung
zuweisen.
(2) Die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die
Schulen richtet sich nach den für den Schulträger geltenden haushaltsund
kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die
Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der
Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung
für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen
einzugehen.
(3) Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch
die Schulen Schulgirokonten einrichten. Diesen Konten können auch zusätzliche
eigene Einnahmen der Schulen zugeführt werden.
 
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