§ 97 Schülerfahrkosten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:31 Uhr

§ 97 Schülerfahrkosten

(1) Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß
§§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Schule für Kranke
gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren
Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die Kosten erstattet, die
für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig
entstehen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler von Bildungsgängen
des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt.
(2) Den Schülerinnen und Schülern der Bezirksfachklassen an Berufskollegs
werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, soweit sie einen zumutbaren
Eigenanteil übersteigen.
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen
im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen
Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur
sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen,
kann der Schulträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung einen
von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil
entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird. Über
weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener
Verantwortung. Werden Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur Verfügung
gestellt, sind sie die wirtschaftlichste Art der Beförderung; es entfällt jegliche
Erstattung von Fahrkosten.
(4) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr
durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung,
2. die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten
notwendig entstehen,
3. Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung und für den zumutbaren
Eigenanteil,
4. Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für
arbeitslose Berufsschulpflichtige und für Berufsschülerinnen und Berufsschüler,
für die es keine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im
Lande gibt,
5. die Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen.
 
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