§ 98 Zuwendungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:31 Uhr

§ 98 Zuwendungen

(1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger
stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt
oder benachteiligt werden.
(2) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen finanziellen
Verpflichtungen nach diesem Gesetz.
 
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