§ 99 Sponsoring, Werbung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:32 Uhr

§ 99 Sponsoring, Werbung

(1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen
von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter
Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs-
und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung
deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung
trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz
und des Schulträgers.
(2) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der
Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
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