| § 100 Begriff, Grundsätze |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:33 Uhr | |||
§ 100 Begriff, Grundsätze(1) Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen infreier Trägerschaft wahrgenommen. Schulen in freier Trägerschaft ergänzen und bereichern im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung das öffentliche Schulwesen. (2) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind. (3) Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen finden über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Regelungen zur Schulpflicht bleiben unberührt. (4) Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar. (5) Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Siebten Teils dieses Gesetzes gewährleisten. (6) Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen, können als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden. Absatz 4 gilt nicht für diese Schulen. (7) Träger öffentlicher Schulen können keine Ersatzschulen errichten oder betreiben.
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