§ 100 Begriff, Grundsätze PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:33 Uhr

§ 100 Begriff, Grundsätze

(1) Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen in
freier Trägerschaft wahrgenommen. Schulen in freier Trägerschaft ergänzen
und bereichern im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes
und des Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung das öffentliche
Schulwesen.
(2) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs-
und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen
entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.
(3) Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen
finden über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die Bestimmungen
dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich
bestimmt ist. Die Regelungen zur Schulpflicht bleiben unberührt.
(4) Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche
Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz
einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters
Prüfungen abzuhalten. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar.
(5) Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen,
Schülern und Eltern im Sinne des Siebten Teils dieses Gesetzes
gewährleisten.
(6) Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische Reformgedanken
verwirklichen, können als Ersatzschulen eigener Art genehmigt
werden. Absatz 4 gilt nicht für diese Schulen.
(7) Träger öffentlicher Schulen können keine Ersatzschulen errichten oder
betreiben.
 
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