§ 101 Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung, Erlöschen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:34 Uhr

§ 101 Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung, Erlöschen

(1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
Sie wird erteilt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der
Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht
gefördert wird.
(2) Eine Schule in freier Trägerschaft kann bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit
vorläufig, längstens vier Jahre nach Errichtung, als Ersatzschule
erlaubt werden. Die von solchen Schulen ausgestellten Zeugnisse werden
beim Übergang auf andere Schulen anerkannt.
(3) Ersatzschulen sind berechtigt, den öffentlichen Schulen gleichwertige
Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere
pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben.
(4) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag
von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als
Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht (Artikel 7
Abs. 5 GG) *)
(5) Eine Ersatzschule darf nur leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie
oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche
Zuverlässigkeit besitzt. Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule
erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers;
bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend
für die vertretungsberechtigten Personen.
(6) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die
Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen
sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde
innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
(7) Die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn die
Schule nicht innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Genehmigungsbescheides
in Betrieb genommen wird oder wenn der Schulbetrieb
länger als ein Jahr geruht hat.
 
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