§ 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:34 Uhr

§ 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen

(1) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen
bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen
Schulaufsichtsbehörde. Hierzu sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise
der Lehrerinnen und Lehrer vorzulegen. Soweit die Lehrerin
oder der Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend
im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit
der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen.
(2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen
und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche
Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen
werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen
und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert
gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann in besonderen Ausnahmefällen
verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch
gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer
muss der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen
gleichwertig sein. Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen können
Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhaber sein, deren Anstellungsverhältnis
dem einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar
ist. Bei der Berufung in das Dienstverhältnis, bei Beförderungen
in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung
des Dienstverhältnisses müssen dann die allgemeinen beamtenrechtlichen
Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des
öffentlichen Dienstes beruhen. Das Anstellungsverhältnis der übrigen an
der Ersatzschule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer muss demjenigen
von Angestellten im öffentlichen Dienst vergleichbar sein.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur zurückgenommen
werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrerinnen oder Lehrern öffentlicher
Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen
oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Aus den gleichen
Gründen kann auch ein gemäß Absatz 1 Satz 3 angezeigter Unterrichtseinsatz
untersagt werden.
 
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