§ 103 Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:35 Uhr

§ 103 Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes

(1) Bei der Übernahme von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern
in den öffentlichen Schuldienst ist im Rahmen freier und besetzbarer
Stellen die Anstellung in einem Amt zulässig, das ihrer Rechtsstellung auf
Grund des Planstelleninhabervertrages im Ersatzschuldienst entspricht.
(2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten von Planstelleninhaberinnen
und Planstelleninhabern werden bei Einstellung in den öffentlichen
Schuldienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer ständigen
Verwendung als Beamtin oder Beamter im Landesdienst angerechnet.
(3) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können für eine
Dienstzeit in der Regel bis zu fünf Jahren ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung
an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die
Zeit, während der eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrkraft an einer
Ersatzschule tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit
im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt.
(4) Bei Beurlaubung einer Planstelleninhaberin oder eines Planstelleninhabers
ohne Dienstbezüge für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes
des Ersatzschulträgers an anderen kirchlichen oder sonstigen Einrichtungen
ist von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom
Schulträger anerkannten öffentlichen Belange über die Berücksichtigung
der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit einschließlich der
Erhebung eines Versorgungszuschlages sowie über deren Bezuschussung
zu entscheiden.
 
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