§ 104 Schulaufsicht über Ersatzschulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:36 Uhr

§ 104 Schulaufsicht über Ersatzschulen

(1) Die Schulaufsicht sorgt für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen,
der Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen
sowie der sonstigen für Ersatzschulen geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung
einer Ersatzschule bedürfen der Genehmigung.
(3) Die Auflösung einer Ersatzschule ist nur zum Ende eines Schuljahres
zulässig. Sie ist spätestens sechs Monate vor Schuljahresende der oberen
Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei sind die für die anderweitige
Unterbringung der Schülerinnen und Schüler sowie die für die Überwachung
der Schulpflichterfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten
mitzuteilen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass der Übertritt der
Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird.
(4) Die vorübergehende Schließung der Ersatzschule bedarf der Genehmigung
der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die obere
Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel
der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. In den übrigen Fällen erlischt
die Genehmigung.
(6) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
zur Durchführung der §§ 100 bis 104, insbesondere über die Genehmigung
und Führung von Ersatzschulen, die Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern, das Feststellungsverfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen
und pädagogischen Eignung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die
Schulaufsicht.
 
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