§ 105 Grundsätze PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:38 Uhr

§ 105 Grundsätze

(1) Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf die zur Durchführung
ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse
des Landes (Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung) nach näherer
Bestimmung dieses Abschnitts. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse
zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Ausgaben dürfen
grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher
Schulen anerkannt werden.
(2) Das Land gewährt Schulträgern auf Antrag Zuschüsse zur Sicherung
der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals, zu
den Vergütungen des Verwaltungs- und Hauspersonals, zu den fortdauernden
Sachausgaben, für Bauinvestitionen sowie zur angemessenen Abgeltung
des Aufwands für die Bereitstellung der Schuleinrichtung und der
Schulgebäude und -räume.
(3) Die nach § 101 Abs. 2 vorläufig erlaubten Ersatzschulen haben keinen
Rechtsanspruch auf Zuschüsse. Sie erhalten ab Genehmigung für die abgelaufenen
Haushaltsjahre 50 vom Hundert der Zuschüsse, die ihnen bei
sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbetrieb
ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat. Die Bezuschussung
der Kosten der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten erfolgt
hiervon abweichend im gleichen Umfang wie für genehmigte Ersatzschulen.
(4) Ersatzschulen, die an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich
als Einheit geführt werden, gelten für die Bezuschussung als eine
Schule (Bündelschulen).
(5) Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule
auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Die Landeszuschüsse sind
zweckgebunden und dürfen nicht abgetreten oder verpfändet werden.
(6) Die Schulträger sind verpflichtet, die Landeszuschüsse wirtschaftlich
einzusetzen; sie haben sie zur Aufbringung der Eigenleistung durch eigene
Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Auf die Eigenleistung sind fortdauernde
Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur Aufbringung der Eigenleistung
gewährt werden.
(7) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Ersatzschulen, die mit einem Internat,
Schülerheim oder einer sonstigen Einrichtung verbunden sind, bleiben
die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personal- und Sachausgaben
und Aufwendungen für die Raumbeschaffung außer Betracht. Dies
gilt insoweit nicht, als solche Räume und Einrichtungen unterrichtlichen
Zwecken der Schulen dienen einschließlich bezuschusster Ganztagsschulen
sowie Angeboten Offener Ganztagsschulen im Sinne des § 9 Abs. 3.
 
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