§ 106 Landeszuschuss und Eigenleistung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:38 Uhr

§ 106 Landeszuschuss und Eigenleistung

(1) Die erforderlichen Landeszuschüsse werden den Schulträgern nach
Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage
der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen
gewährt. Die Zuschüsse bemessen sich mit Ausnahme der Kostenpauschalen
nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule. Als Haushaltsfehlbetrag
gilt der Betrag, um den bei Rechnungsabschluss die fortdauernden
Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der Schule
sind.
(2) Nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind
1. an Personalkosten
a) die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und des sonstigen
pädagogischen Personals, begrenzt auf den Stellenumfang, der zur
Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1) erforderlich
ist, sowie
b) die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Aufwendungen
für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die
Beiträge zur Sozialversicherung,
2. an Sachkosten
a) die gesetzlich vorgesehenen Umlagen und Ausgleichsabgaben einschließlich
von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, die der Schulträger
als Arbeitgeber für das pädagogische Personal und das Verwaltungs-
und Hauspersonal abzuführen hat,
b) Gerichts-, Sachverständigen- und ähnliche Kosten einschließlich
der Kosten ärztlicher Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler,
soweit landesseitig veranlasst,
c) die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten,
d) die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht für die Bereitstellung
der Schulgebäude und -räume sowie
e) Aufwendungen für Bauinvestitionen nach Maßgabe des § 110.
(3) Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten für Lehrerinnen
und Lehrer werden gemäß § 107 Abs. 3, die Kosten des Verwaltungs-
und Hauspersonals gemäß § 107 Abs. 4 bis 6 sowie die über Absatz
2 Nr. 2 hinausgehenden Sachkosten gemäß § 108 pauschaliert abgegolten.
(4) Die pauschalierten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Nicht verbrauchte
oder nicht zweckentsprechend eingesetzte Pauschalmittel sind
nach Maßgabe der §§ 112 Abs. 6, 113 Abs. 4 zurückzufordern. Bei Hinzutreten
neuer oder Wegfall bestehender Kostenfaktoren sowie bei wesentlichen
Kostenveränderungen, die nicht bereits mittels Preisindizes berücksichtigt
werden, ist eine entsprechende Anpassung der Kostenpauschalen
vorzunehmen.
(5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend
hiervon bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Schulen für Kranke
(§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden Ausgaben
und der Baukostenzuschüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung).
Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden
und -räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn Aufwendungen für
Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung
wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert abgegolten.
Bei Förderschulen und Schulen für Kranke als Bestandteil einer
Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei sonderpädagogischen Förderklassen
an allgemeinen Berufskollegs nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 gilt dies
mit der Maßgabe, dass sich die den unterschiedlichen Regeleigenleistungen
zuzuordnenden Ausgaben prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs
zum Stellenbedarf der sonstigen organisatorisch zusammengefassten
Schulformen der Bündelschule oder des allgemeinen Berufskollegs
gemäß § 107 Abs. 1 bemessen.
(6) Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt für die Schulbudgets für die
Lehrerfortbildung nach § 108 Abs. 5 sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit
und für Schülerfahrkosten im Sinne der zu §§ 96 und 97 getroffenen Regelungen.
(7) Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung
auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde
bis auf 2 vom Hundert der Ausgaben für längstens bis zu fünf Jahren herabgesetzt
werden.
(8) Eine Ermäßigung setzt voraus, dass dem Schulträger bei einer nicht
selbst herbeigeführten wirtschaftlich bedenklichen Finanzlage eine höhere
Eigenleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen
nicht zuzumuten ist. Dazu hat der Schulträger nachzuweisen,
dass er alle Anstrengungen unternommen hat, zumutbare andere Finanzierungsmöglichkeiten
oder Hilfsquellen der ihn tragenden oder nahestehenden
natürlichen oder juristischen Personen auszuschöpfen. Unterhält
der Schulträger mehrere Schulen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
(9) Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das Ministerium im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium einer längeren Ermäßigung der Eigenleistung
zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert
erscheint.
(10) Zusätzliche Personal- und Sachausgaben können für Bedarfe, die
nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der
tatsächlichen Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt
werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes
öffentliches Interesse vorliegt. Bei vorübergehender Verwendung
von Lehrerinnen und Lehrern aus Ersatzschulen für pädagogische
Aufgaben im öffentlichen Schuldienst entfällt für diese die Eigenleistung
des Schulträgers bei den Personalkosten.
(11) Im Einzelfall kann das Ministerium auch eine von Absatz 5 abweichende
Eigenleistung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 7 und
8 auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. Dies
setzt voraus, dass ein besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des
Schulwesens durch einzelne Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot
oder einem überregionalen Einzugsbereich besteht.
 
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