§ 107 Personalkosten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:39 Uhr

§ 107 Personalkosten

(1) Die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands an Personalkosten
zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und
der nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe
und Ausgleichsbedarfe richtet sich mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten
Bedarfe nach den für die öffentlichen Schulen gemäß § 93
Abs. 2 geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen.
Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 können hiervon
abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese auf der Eigenart
des Ersatzschulwesens beruhen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen
und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal dürfen in Höhe
der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe
der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften
zu zahlenden Beträge veranschlagt werden.
(3) Pauschal abgegolten werden in Form prozentualer Zuschläge
1. die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer für zusätzliche Unterrichtsmehrbedarfe
und Ausgleichsbedarfe bei befristeter Beschäftigung
von Aushilfskräften für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht
und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende
Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen, durch eine
Personalbedarfspauschale in Höhe von 2 vom Hundert
2. die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hinaus anfallenden Nebenkosten
für das pädagogische Personal, durch eine Personalnebenkostenpauschale
in Höhe von 0,5 vom Hundert auf den nach Absatz 1 ermittelten
Stellenbedarf (Stellensoll).
23
Die sich hiernach insgesamt errechnenden Zuschlagsstellen werden abweichend
von Absatz 2 mit einem Pauschalbetrag je Stelle und Schulform
kapitalisiert, den das Ministerium in der Rechtsverordnung entsprechend
den im öffentlichen Schulbereich nach Schulformen getroffenen Stellenbewertungen
für Aushilfskräfte festsetzt.
(4) Die Personal- und Personalnebenkosten des erforderlichen Verwaltungs-
und Hauspersonals werden pauschal abgegolten. Das Ministerium
legt in der Rechtsverordnung Durchschnittsvergütungen je Stelle nach
Maßgabe der für das Land geltenden tariflichen Bestimmungen fest.
(5) Für das Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige
Stellenzahl nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten an Schülerzahlen
je Schulform/Bildungsgang.
(6) Für das Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl
nach dem gestaffelt festgesetzten Umfang der anerkannten schulisch
genutzten Fläche.
(7) Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen übernimmt
das Land unter Bezug auf § 8 a des Altersteilzeitgesetzes für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben,
die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis
115 auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Altersteilzeitgesetzes entstehen.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel