§ 108 Sachkosten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:40 Uhr

§ 108 Sachkosten

(1) Für die fortdauernden Sachausgaben – mit Ausnahme der in § 106
Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Sachkosten sowie der gesonderten Pauschalen
unterfallenden Ausgaben für Bewirtschaftung und Lehrerfortbildung – werden
je Schulform/Bildungsgang Pauschalbeträge gestaffelt nach den in
der Rechtsverordnung zu § 93 Abs. 2 festgelegten Klassenrichtzahlen
festgesetzt (Grundpauschale).
(2) Ausgaben für die Bewirtschaftung der Schulgrundstücke, Schulgebäude
und -räume, insbesondere für Heizungs- und Wartungskosten, Kosten
für Wasser, Energie, Reinigung, Gebäude- und Sachversicherungen sowie
öffentliche Abgaben werden in Form einer Kostenpauschale abgegolten
(Bewirtschaftungspauschale). Das Ministerium legt die Bewirtschaftungspauschale
auf der Grundlage von mehrjährigen Durchschnittswerten
an Bewirtschaftungsausgaben der Ersatzschulen je Quadratmeter anerkannter
schulisch genutzter Fläche fest.
(3) Die Bewirtschaftungspauschale erhöht sich um eine Sonderpauschale
für die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten in Höhe von 1,8
vom Hundert sowie für die Pflege vorhandener Außenanlagen einschließlich
von Außensportanlagen in Höhe von 0,3 vom Hundert des Neubauwertes
des Jahres 1970.
(4) Die Grundpauschale des Absatzes 1 und die Bewirtschaftungspauschale
des Absatzes 2 sind jeweils nach drei Jahren der Kostenentwicklung
anzupassen. Der Anpassung der Pauschalen ist die Entwicklung des
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung
der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für diesen
Zeitraum nach dem Stand September des Vorjahres in der Höhe der
festgestellten prozentualen Veränderung des Preisindexes zugrunde zu
legen.
(5) Ersatzschulen erhalten entsprechend den für vergleichbare öffentliche
Schulen getroffenen Regelungen zweckgebundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung.
 
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