§ 109 Aufwendungen für Miete oder Pacht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:41 Uhr
§ 109 Aufwendungen für Miete oder Pacht
(1) Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude
und -räume erhalten einen Zuschuss, der die Aufwendungen an
Miete oder Pacht angemessen abgilt.
(2) Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche
und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte
Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche
Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert
nicht überschreitet.
(3) Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung
auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.
 
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