§ 110 Förderfähige Schulbaumaßnahmen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:42 Uhr
§ 110 Förderfähige Schulbaumaßnahmen
(1) Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule werden auf Antrag die
Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen
Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. Die Darlehenszinsen dürfen
im Haushalt nur veranschlagt werden, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde
der Baumaßnahme und der Darlehensaufnahme vor Baubeginn zugestimmt
hat. Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt werden.
(2) Förderfähige Schulbaumaßnahmen sind
1. bauliche Instandsetzung, die nicht aus laufenden Bauunterhaltungsmitteln
bestritten werden kann,
2. Neubau und bauliche Erweiterung von Schulgebäuden und
3. der Umbau von Schulgebäuden und sonstigen Gebäuden zur Schaffung
von zusätzlichem Schulraum,
4. Sportfreianlagen bis zu einem Betrag von 200.000 Euro.
(3) Nicht förderfähig sind die Aufwendungen für
1. das Grundstück, den Erwerb von Gebäuden und die Erschließung,
2. die Erstausstattung, soweit es sich nicht um mit dem Gebäude fest verbundene
Einrichtungen handelt,
3. Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder für
eine Übergangszeit gewonnen wird,
4. kleinere Schulbaumaßnahmen, bei denen der zuschussfähige Bauaufwand
unter 20.000 Euro liegt (Bagatellfälle).
(4) Der angemeldete Bauaufwand ist nur in der Höhe bezuschussungsfähig,
die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur
Behebung eines Schulraumfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der
oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird.
(5) Der bezuschussungsfähige Bauaufwand für Schulbaumaßnahmen
nach Absatz 2 Nr. 1 bemisst sich nach den ermittelten tatsächlich notwendigen
Ausgaben.
(6) Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2, 3
und 4 orientieren sich an dem Bauaufwand, der nach dem Schulraumbedarf
für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren
öffentlichen Schule notwendig ist (anzuerkennende schulisch genutzte
Fläche). Der bezuschussungsfähige Bauaufwand darf die in der Rechtsverordnung
festgelegten Kostenrichtsätze nicht übersteigen. Die Kostenrichtsätze
sind jeweils nach fünf Jahren unter Berücksichtigung des vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichen Preisindexes für Wohngebäude
(Bauleistungen am Bauwerk) zu überprüfen.
(7) Die Bezuschussung von Darlehenszinsen ist zur Teilfinanzierung nur
bis zu 50 vom Hundert der für die Schulbaumaßnahme von der oberen
Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannten Gesamtausgaben und
bis zur Höchstdauer von zehn Jahren zulässig. Zuschüsse Dritter werden
nicht auf den Landeszuschuss angerechnet.
(8) Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten
Schulgebäude für einen anderen als den bei der Zuschussgewährung
bestimmten Zweck genutzt werden.
 
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