§ 111 Folgelasten aufgelöster Schulen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:42 Uhr

§ 111 Folgelasten aufgelöster Schulen

(1) Wird eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst, ist für eine anderweitige
entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrerinnen und
Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers
zu sorgen. Ist dieses nicht möglich, ist das Land verpflichtet, eine den
Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern zumutbare Unterbringung
auf freien Stellen der öffentlichen Schulkapitel sicherzustellen. Für
das übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft das Land, inwieweit
eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren
Stellen ermöglicht werden kann.
(2) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind mit Auflösung der
Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige
Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt sowie
die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne
Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung
festgesetzt und zahlbar gemacht.
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine Planstelleninhaberin
oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig
ist oder eine zumutbare Beschäftigung im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen
Schuldienst abgelehnt hat. Bei Ablehnung des Angebots einer
zumutbaren anderweitigen Beschäftigung im Schuldienst trifft die obere
Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über den Verlust der Versorgungsbezüge.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen oder Lehrer, die als Mitglieder
religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur
Zeit der Auflösung tätig waren.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 haftet das Land für die Verbindlichkeiten
einer Ersatzschule aus betrieblicher Altersversorgung den Planstelleninhaberinnen
und Planstelleninhabern und ihren Hinterbliebenen gegenüber
unbeschränkt, soweit ohne diese Haftung eine Eintrittspflicht des
Trägers der Insolvenzsicherung auf Grund und nach Maßgabe von § 7 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegeben
wäre.
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel