§ 112 Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:43 Uhr

§ 112 Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse
(1) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan
aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden
Ausgaben für die Schule enthält. Das Haushaltsjahr der Ersatzschule
deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes. Für die Berechnung und
Auszahlung der Zuschüsse ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.
Die Zuschüsse werden auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines
Haushaltsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsplan, der Stellenplan
und die Besoldungsübersicht beizufügen. Der Antrag muss bis zum
1. Juli des Haushaltsjahres gestellt werden.
(2) Das Ministerium schreibt einen Musterhaushaltsplan und Formularmuster
insbesondere für den Stellenplan und die Besoldungsübersicht vor,
die für den Schulträger verbindlich sind.
(3) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung
der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden
Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung
einzurichten.
(4) Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des
Haushaltsplans werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen
Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet; eintretende
Veränderungen insbesondere der Personalausgaben sind zeitnah zu berücksichtigen.
(5) Die endgültige Höhe der Zuschüsse wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde
nach Vorlage der Jahresrechung und weiterer Nachweise
gemäß § 113 sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer örtlichen
Prüfung festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzung soll zeitnah,
spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres,
erfolgen.
(6) Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der Eigenleistung
und Bekanntgabe an den Schulträger erfolgt der Ausgleich der
vorläufigen Abschlagszahlungen. Von dem errechneten Zuschussbedarf
sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen. Überschüsse
sind unverzüglich zurückzuzahlen und Fehlbeträge (§ 106 Abs. 1
Satz 3) nachzuzahlen. § 113 Abs. 4 bleibt unberührt.
(7) Das Land kann bei überhöhten Abschlagszahlungen seinen Rückzahlungsanspruch
mit Forderungen des Schulträgers aufrechnen. Nicht fristgerecht
zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz
zu verzinsen.

 
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