§ 113 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:44 Uhr

§ 113 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine Jahresrechnung
auf der Grundlage des Haushaltsplans (§ 112) aufzustellen. Die Jahresrechnung,
mit der er die Festsetzung des Landeszuschusses beantragt,
ist spätestens bis zum 1. April nach Ablauf des Haushaltsjahres der
oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Zum Nachweis des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes zu Lasten
der Kostenpauschalen wird dem Grunde und der Höhe nach ein einfacher
Verwendungsnachweis zugelassen, der eine summarische Darstellung
der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans
zu den entsprechenden Abschnitten der Jahresrechnung
enthält.
(3) Der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Jahresrechnung
kann auch durch einen von einer Wirtschaftsprüfung geprüften
Jahresabschluss erbracht werden, der die Ordnungsgemäßheit der
Buchführung sowie die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung
der Landeszuschüsse im Jahresabschluss bestätigt. Ein kirchlicher
Schulträger mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann
den Nachweis sowohl für seine Schulen als auch für Schulen ihm nahestehender
Schulträger durch Prüftestat seiner Rechnungsprüfungsstelle erbringen.
(4) Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schulträger
nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben das veranschlagte Mittelvolumen
der Kostenpauschalen nicht erreichen und auch keine anderweitige
Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Kostenpauschalen
(§ 106 Abs. 4 Satz 1) vorliegt, ist zunächst von den nicht
verbrauchten Mitteln ein Betrag in Höhe des Vom-Hundert-Satzes der jeweiligen
Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist nach
näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 grundsätzlich bis zur
Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die
Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen. Die Anrechnung
ist dabei nur bis zur Höhe der Eigenleistung nach dem letzten Festsetzungsbescheid
zulässig.
 
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