§ 114 Prüfungsrecht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:45 Uhr

§ 114 Prüfungsrecht

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof sind
berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuschüsse
sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger
im Sinne des § 7 Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Dies schließt
die Befugnis ein, die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls
durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen
(örtliche Prüfung).
(2) Einzelne Bereiche kann das Ministerium auch anderen Landesbehörden
und -einrichtungen zur Prüfung übertragen. In den Fällen des § 113
Abs. 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde von einer gesonderten Prüfung
absehen.
(3) In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen
bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt
1. die Beihilfeangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen die
örtlich zuständige Bezirksregierung,
2. die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und
Planstelleninhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich
deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird.
Die Festsetzungen der ermächtigten Stellen sind ohne Prüfung der Bezuschussung
zugrunde zu legen.
 
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