§ 115 Durchführung, Erprobungsversuch, Übergangsvorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:46 Uhr

§ 115 Durchführung, Erprobungsversuch, Übergangsvorschriften

(1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der
für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse
bedarf, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium
nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung,
insbesondere über
1. das Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan,
verbindliche Formularmuster, die Übermittlung auf elektronischen Datenträgern
sowie die Rückforderung überzahlter Beträge und deren
Verzinsung,
2. die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen
Personal- und Sachausgaben der Schule einschließlich der Bestandteile
und Höhe der einzelnen Kostenpauschalen, deren gegenseitige
Deckungsfähigkeit, die Verwendung nicht verbrauchter Mittel aus
den Kostenpauschalen im nachfolgenden Haushaltsjahr sowie die Anpassung
der Kostenpauschalen an Kostensteigerungen mittels Preisindizes,
3. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der
Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter,
4. die Aufbringung der Eigenleistung, das Wahlrecht des Schulträgers, als
Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe
einer ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht, die Voraussetzungen
und das Verfahren zur Herabsetzung der Eigenleistung sowie der
Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen
öffentlichen Interesses,
5. die Zuordnung von Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung
zu bestimmten Schulformen,
6. die Übertragung von Teilaufgaben (Bearbeitung gegen Entgelt und/
oder Prüfung der Beihilfe und Versorgung des Personals an Ersatzschulen)
auf andere Landesbehörden,
7. die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen Bauaufwand,
die Höhe von Kostenrichtwerten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
das Bewilligungsverfahren sowie den Wertausgleich bei
Wegfall der schulischen Nutzung.
(2) Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, in der Rechtsverordnung
abweichende Regelungen zur Erprobung einer vollständigen Pauschalierung
der Lehrpersonalkostenzuschüsse auf der Grundlage von
schulformbezogenen Jahresdurchschnittswerten zu treffen (Erprobungsversuch
Personalkostenpauschale). Der Erprobungsversuch ist auf einen
Zeitraum von fünf Jahren befristet. Absatz 3 Satz 2 und 3 findet im Erprobungsversuch
keine Anwendung. Für den Erprobungsversuch ist eine repräsentative
Zahl von Ersatzschulen möglichst aller Schulformen und größeren
Schulträgern in Modellregionen auszuwählen. Die Erprobung weitergehender
Finanzierungskonzepte soll unter umfassender Beteiligung
aller Betroffenen einer eigenverantwortlichen qualitätsorientierten Ressourcenbewirtschaftung
im Rahmen eines einheitlichen Budgets unter
Vereinfachung des Zuschussverfahrens dienen. Die Gleichwertigkeit der
Anforderungen und Leistungen ist sicherzustellen.
(3) Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2) wird zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf 33 Euro je Quadratmeter anerkannter
schulisch genutzter Fläche festgelegt. Übergangsweise gibt das Ministerium
für die ersten drei Jahre ab In-Kraft-Treten des Gesetzes anstelle dieses
Festbetrages der Bewirtschaftungspauschale je Haushaltsjahr einen
Höchstbetrag vor; der Höchstbetrag ist schrittweise an den Festbetrag heranzuführen.
In der Übergangszeit werden die tatsächlichen Bewirtschaftungsausgaben
bis zum jeweiligen Höchstbetrag bezuschusst; § 106
Abs. 4 Satz 1 findet auf die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2 und
3) solange keine Anwendung.
(4) Alle auf Grund der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses
gemäß § 7 des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) erfolgten Refinanzierungszusagen,
die über das jeweilige Haushaltsjahr hinausreichen, sind innerhalb von
zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Grunde und der Höhe
nach zu überprüfen. Sie sind zu widerrufen, wenn sie durch die Zuschüsse
nach diesem Gesetz unter Einbeziehung der Besitzstandswahrung
abgedeckt werden. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Eigenleistung
sowie die Anerkennung besonderer Zuschusstatbestände.
(5) Die von Unterhaltsträgern öffentlicher Schulen vor dem In-Kraft-Treten
des EFG übernommene Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung
von hauptberuflichen Lehrkräften an Ersatzschulen bleibt unberührt.
(6) Für die endgültige Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen
zurückliegender Haushaltsjahre vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes gelten die Vorschriften des EFG fort.
(7) Die bewilligte Bezuschussung von Darlehenszinsen wird bis zur
Höchstdauer von zehn Jahren nach den vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
geltenden Bestimmungen des § 13 EFG abgewickelt.
(8) Die in § 10 EFG enthaltene Regelung zur Abgeltung der Altersversorgung
für Lehrkräfte als Mitglieder religiöser Ordensgemeinschaften ist auf
die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Versorgungsverhältnisse
weiterhin anzuwenden.
 
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