| § 115 Durchführung, Erprobungsversuch, Übergangsvorschriften |
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| Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 13:46 Uhr | |||
§ 115 Durchführung, Erprobungsversuch, Übergangsvorschriften(1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung derfür Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über 1. das Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, verbindliche Formularmuster, die Übermittlung auf elektronischen Datenträgern sowie die Rückforderung überzahlter Beträge und deren Verzinsung, 2. die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der Schule einschließlich der Bestandteile und Höhe der einzelnen Kostenpauschalen, deren gegenseitige Deckungsfähigkeit, die Verwendung nicht verbrauchter Mittel aus den Kostenpauschalen im nachfolgenden Haushaltsjahr sowie die Anpassung der Kostenpauschalen an Kostensteigerungen mittels Preisindizes, 3. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter, 4. die Aufbringung der Eigenleistung, das Wahlrecht des Schulträgers, als Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe einer ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Herabsetzung der Eigenleistung sowie der Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses, 5. die Zuordnung von Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung zu bestimmten Schulformen, 6. die Übertragung von Teilaufgaben (Bearbeitung gegen Entgelt und/ oder Prüfung der Beihilfe und Versorgung des Personals an Ersatzschulen) auf andere Landesbehörden, 7. die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen Bauaufwand, die Höhe von Kostenrichtwerten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, das Bewilligungsverfahren sowie den Wertausgleich bei Wegfall der schulischen Nutzung. (2) Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, in der Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Erprobung einer vollständigen Pauschalierung der Lehrpersonalkostenzuschüsse auf der Grundlage von schulformbezogenen Jahresdurchschnittswerten zu treffen (Erprobungsversuch Personalkostenpauschale). Der Erprobungsversuch ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet. Absatz 3 Satz 2 und 3 findet im Erprobungsversuch keine Anwendung. Für den Erprobungsversuch ist eine repräsentative Zahl von Ersatzschulen möglichst aller Schulformen und größeren Schulträgern in Modellregionen auszuwählen. Die Erprobung weitergehender Finanzierungskonzepte soll unter umfassender Beteiligung aller Betroffenen einer eigenverantwortlichen qualitätsorientierten Ressourcenbewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Budgets unter Vereinfachung des Zuschussverfahrens dienen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Leistungen ist sicherzustellen. (3) Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2) wird zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf 33 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche festgelegt. Übergangsweise gibt das Ministerium für die ersten drei Jahre ab In-Kraft-Treten des Gesetzes anstelle dieses Festbetrages der Bewirtschaftungspauschale je Haushaltsjahr einen Höchstbetrag vor; der Höchstbetrag ist schrittweise an den Festbetrag heranzuführen. In der Übergangszeit werden die tatsächlichen Bewirtschaftungsausgaben bis zum jeweiligen Höchstbetrag bezuschusst; § 106 Abs. 4 Satz 1 findet auf die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2 und 3) solange keine Anwendung. (4) Alle auf Grund der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 7 des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) erfolgten Refinanzierungszusagen, die über das jeweilige Haushaltsjahr hinausreichen, sind innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Sie sind zu widerrufen, wenn sie durch die Zuschüsse nach diesem Gesetz unter Einbeziehung der Besitzstandswahrung abgedeckt werden. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Eigenleistung sowie die Anerkennung besonderer Zuschusstatbestände. (5) Die von Unterhaltsträgern öffentlicher Schulen vor dem In-Kraft-Treten des EFG übernommene Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung von hauptberuflichen Lehrkräften an Ersatzschulen bleibt unberührt. (6) Für die endgültige Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des EFG fort. (7) Die bewilligte Bezuschussung von Darlehenszinsen wird bis zur Höchstdauer von zehn Jahren nach den vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 13 EFG abgewickelt. (8) Die in § 10 EFG enthaltene Regelung zur Abgeltung der Altersversorgung für Lehrkräfte als Mitglieder religiöser Ordensgemeinschaften ist auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Versorgungsverhältnisse weiterhin anzuwenden.
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