§ 116 Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:47 Uhr

§ 116 Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung

(1) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen
sind.
(2) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der oberen Schulaufsichtsbehörde
drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes anzuzeigen.
Die Anzeige muss die Bezeichnung der Schule enthalten, den Schulträger
und die Schulleiterin oder den Schulleiter benennen sowie Auskunft geben
über das Bildungsziel, den Lehrplan, die Schulanlagen, die Schuleinrichtungen
und die vorgesehene Schülerzahl.
(3) Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer von Ergänzungsschulen
müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen
und die Gewähr dafür bieten, dass Unterricht und Erziehung und die
dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung verstoßen. Ist der Träger eine Personenvereinigung oder eine
juristische Person, so müssen die vertretungsberechtigten Personen
diese Voraussetzungen erfüllen.
(4) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde
jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der
Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise
zu erbringen. Die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich
die in der Schule verwendeten Lehr- und Lernmittel vorlegen zu lassen.
Die Kosten für eine Übersetzung trägt der Schulträger.
(5) Die Ergänzungsschule darf keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung
mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen kann.
Sie darf über die Bezeichnung Ergänzungsschule hinaus keinen Zusatz
enthalten, der auf dieses Gesetz, die Anzeige nach Absatz 2 oder eine
staatliche Genehmigung, Befreiung oder eine andere Anerkennung als
nach § 118 hinweist.
(6) Die Ergänzungsschule darf keine Unterlagen, insbesondere keine
Zeugnisse, Schulverträge und Werbematerialien verwenden, durch die die
Gefahr einer Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen
begründet wird.
(7) Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen
Schülerinnen und Schüler vor dem Vertragsabschluss schriftlich zu informieren
über
1. das Ausbildungsziel,
2. die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen
für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf
vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt,
3. die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer,
4. die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern,
5. die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich
verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin
oder dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur geringwertigen
Arbeitsmitteln entstehen,
6. die Kündigungsrechte.

 
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