§ 117 Untersagung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SchulG - Schulgesetz NRW
Dienstag, den 04. November 2008 um 13:48 Uhr

§ 117 Untersagung

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung
einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Träger, Leiterin oder Leiter,
Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen,
die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben
oder zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an
sie zu stellen sind. Vorher soll eine angemessene Frist zur Beseitigung der
beanstandeten Mängel gesetzt werden.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann, wenn eine Untersagung nicht
geboten ist, auch andere geeignete Anordnungen treffen.
 
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